Ersatzpflicht
Um Erholung und Freizeitaktivitäten zu ermöglichen, müssen
beeinträchtigte oder nicht mehr frei zugängliche Wanderwege ersetzt werden.
Auslöser dafür können zunehmender Verkehr oder dauerhafte Unterbrechungen sein.
Die häufigste Beeinträchtigung ist eine Belagsänderung. Sprich: Wenn
beispielsweise ein Naturbelag mit Asphalt oder Zement befestigt wird. Der
betroffene Abschnitt muss in diesem Fall aus dem Wanderwegplan gestrichen und
durch einen anderen Weg mit geeigneter Oberfläche ersetzt werden. Falls eine
solche Verlegung nicht möglich ist, muss nach Bundesgesetz über Fuss- und
Wanderwege (FWG) ein neuer Wanderweg angelegt werden.
Rechtliche Grundlagen
Das Wanderwegnetz ist durch Art. 88 der
Bundesverfassung, das Bundesgesetz über Fuss und Wanderwege (FWG) vom
4. Oktober 1985 und die entsprechende Verordnung (FWV) vom 26.
November 1986 rechtlich geschützt. Nach Art. 7 FWG besteht für Wanderwege, deren
Erholungs- oder Verbindungsfunktion durch Belagsänderung, zunehmenden Verkehr,
dauerhafte Unterbrechung, Einschränkung der Begehbarkeit oder Veränderung der
Signalisation wesentlich beeinträchtigt wird, eine Ersatzpflicht.
Vollzugshilfe und weitere Hilfsmittel
Vollzugshilfe Ersatzpflicht für Wanderwege
Vollzugshilfe Ersatzpflicht
Um Unsicherheiten bei der Anwendung der rechtlichen
Vorschriften zu beseitigen, haben die Schweizer Wanderwege in Zusammenarbeit
mit dem Bundesamt für Strassen ASTRA eine Vollzugshilfe publiziert. Diese
liefert praxisnahe Empfehlungen und Beispiele zu zentralen Fragen der
Ersatzpflicht. Sie beinhaltet ebenso fachliche Inputs zur Zusammenarbeit mit
Involvierten wie Grundeigentümer:innen oder Vertreter:innen aus Naturschutz,
Forst- und Landwirtschaft.
Vorlage Stellungnahme
Vorlage Stellungnahme
Die Inhalte
einer Stellungnahme im Zusammenhang mit der Ersatzpflicht entsprechen
grundsätzlich jenen für eine Einsprache. Angaben hierzu finden sich im Merkblatt
Verbandsbeschwerderecht auf Seite 4.
Faktenblatt Belagseinbau von «grösseren Wegstrecken» auf Wanderwegen
Dieses Faktenblatt
erklärt wieso auch kürzere Wegstrecken von der Ersatzpflicht betroffen sind.
Merkblatt zur Erhaltung von Wanderwegen
Dieses Merkblatt legt dar, wie vor zugehen ist, wenn ein
Projektträger ein Projekt umsetzen will, bei welchem ein Wanderweg betroffen
ist.