Zuständigkeiten

FAQ wald_WW-FO
Wanderwege im Wald

Zuständigkeiten

Wer muss was tun, damit die Wanderwege im Wald in gutem Zustand sind?

Gemäss Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) sind die Kantone für Planung, Anlage (=Bau/Erstsignalisation), Unterhalt, Finanzierung und Kennzeichnung / Signalisation von Wanderwegen zuständig.

Das kantonale Fuss- und Wanderweggesetz definiert die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Kanton weiter. Die Kantone können einzelne oder mehrere Aufgaben den Gemeinden oder kantonalen Wanderweg-Fachorganisationen delegieren.

In den meisten Kantonen sind für den Unterhalt die Gemeinden und für die Signalisation die kantonalen Wanderweg-Fachorganisationen zuständig.

In der Regel sind Kantone oder Gemeinden für die Finanzierung der Wanderwege zuständig. Je nach Kanton werden Bau und Unterhalt von Wanderwegen auch durch Wegeigentümer:innen oder sogar Dritte finanziert. Oft gibt es im Wald spezifische Regelungen.

Bau, Unterhalt und Kontrolle von Wanderwegen im Wald

Für Wanderwege im Wald gilt grundsätzlich Folgendes:

Wenn Wanderwege über Waldwege führen, die für zu Fuss Gehende angelegt sind und ausschliesslich oder hauptsächlich dem Wandern dienen, sind Bau, Unterhalt und Kontrolle der Wanderwege per Gesetz Sache des wanderwegverantwortlichen Gemeinwesens (Kanton oder Gemeinde, tw. Delegation an die kantonale Wanderweg-Fachorganisation). Befestigte Fusswege (gebautes Trassee/Fundationsschicht) gelten zwar als Werk im Sinne der Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR), in Abweichung vom Kriterium des formalen Eigentums ist hier indessen nach der Gerichtspraxis nicht die Waldeigentümerschaft als Werkeigentümer zu betrachten, sondern das wanderwegverantwortliche Gemeinwesen. Bei unbefestigten Wanderwegen ohne Werkcharakter gelangt das kantonale Staatshaftungsrecht zur Anwendung.

Anders verhält es sich bei Wanderwegen, die über forstwirtschaftliche Fahrwege führen und diese lediglich mitbenutzen. Hier ist grundsätzlich die Waldeigentümerschaft als Werkeigentümerin für die mängelfreie Erstellung und den Unterhalt der baulichen Vorrichtungen (Brücken, Geländer, Stützmauern etc.) des Fahrwegs inkl. Wegtrassee verantwortlich, soweit das Gemeinwesen nicht nach der kantonalen Strassengesetzgebung oder aufgrund einer Wegdienstbarkeit oder Vereinbarung den Wegunterhalt zu besorgen hat. Der Unterhalt der baulichen Vorrichtungen umfasst auch deren periodische Kontrolle.

Die Frage der Kostentragung stellt sich nur insoweit, als die Waldeigentümerschaft als Weg- und Werkeigentümerin den Wegunterhalt zu verantworten hat. Bei Privatwegen, die dem Gemeingebrauch (hier dem Wandern) gewidmet sind, richtet sich die Kostentragung in erster Linie nach der kantonalen Strassengesetzgebung. Enthält diese keine Regelung, liegt aber eine Wegdienstbarkeit vor, ist die Kostentragung nach Massgabe der Interessen an der Wegnutzung festzulegen (Art. 741 ZGB). Vorbehalten bleibt eine abweichende Vereinbarung.

Wurde keine Wegdienstbarkeit vereinbart und auch keine vertragliche Abrede getroffen, gehen die Kosten des Wegunterhalts zulasten der Waldeigentümerschaft.

Um klare Verhältnisse zu schaffen, lohnt es sich die Zuständigkeiten mittels schriftlicher Vereinbarung(en) zu regeln. Dies beispielsweise zu folgenden Aspekten:

  • Wegerecht
  • Erstellung/Erneuerung der Wege (Umfang!)
  • Wegunterhalt und Kontrolle
  • Unterhalt besondere Bauwerke (Brücken, Stützmauern, Geländer u.a.)
  • Beseitigung gefährlicher Bäume
  • Wegsperrungen
  • Bewirtschaftungserschwernisse
  • Haftung
  • Kostentragung (Leistungsabgeltung)

Zudem gilt es zu beachten, dass das wanderwegverantwortliche Gemeinwesen im Rahmen der rechtlichen Sicherung (Wegdienstbarkeit/Widmung) alle für den Unterhalt und die Sicherung des Wanderwegs erforderlichen, baulichen Massnahmen ergreifen kann. Die Waldeigentümerschaft ihrerseits kann die eigenen Forstwege, die als Wanderweg mitbenutzt werden, jederzeit unterhalten und die für den Forstbetrieb nötigen, baulichen Vorkehrungen treffen. Ist der Wanderweg während Bauarbeiten nicht begehbar, hat wie bei den Holzereiarbeiten, in Absprache mit den Wegverantwortlichen, eine Wegsperrung zu erfolgen.

Kontrollturnus für Wanderwege im Wald

Empfohlen wird ein Kontrollturnus von drei Jahren der Bauwerke auf/an Wanderwegen. Es ist auf Sicht zu prüfen, ob die Bauwerke intakt sind und die Absturzsicherungen halten. Mangelhafte Bauten, die auf dem Kontrollgang festgestellt wurden sind zu sperren und die Behebung der Mängel ist in die Wege zu leiten, indem mangelhafte Bauwerke der für das Werk und den Weg verantwortlichen Eigentümerschaft, Gemeinde oder der unterhaltspflichtigen Organisation gemeldet werden.

Entsprechend weiteren Faktoren wie extreme Bodenfeuchte, Schnee in den Wintermonaten, Höhenlage, Bauart etc. kann es sinnvoll sein, die Werke in einem engeren Zeitintervall durch eine Fachperson prüfen zu lassen. Je nach Ausdehnung und Frequentierung des Wegnetzes und in Abhängigkeit der verfügbaren Ressourcen ändert sich die Zumutbarkeit für die Kontrolle und den Unterhalt.

Bau und Unterhalt von Wanderwegen

Weitere Informationen finden Sie hier.

Signalisation von Wanderwegen im Wald

Das kantonale Fuss- und Wanderweggesetz definiert die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Kanton. Die Kontrolle der Signalisation wird in den meisten Kantonen durch die kantonalen Wanderweg-Fachorganisationen (zusammen mit der Kontrolle des Wegzustands) ausgeübt. Die Signalisation eines offiziellen (rechtlich gesicherten) Wanderwegs muss von der Waldeigentümerschaft geduldet werden.

Im Zuge von Waldarbeiten können Bäume mit Wanderweg-Markierungen gefällt oder Wegweiserstandorte beschädigt/umplatziert werden, ohne dass die Wanderweg-Verantwortlichen davon in Kenntnis gesetzt werden.

Wenn irgendwo ein Mangel an der Signalisation festgestellt wird, kann Kontakt mit den Wanderwegverantwortlichen des zuständigen Gemeinwesens (Gemeinde oder Kanton, dort kantonale Wanderweg-Fachstelle) oder der kantonalen Wanderweg-Fachorganisation aufgenommen werden.

Weitere, signalisierte Angebote (wandernahe Angebote wie Themenwege, VitaParcours, Waldlehrpfade etc.) werden in der Regel von Gemeinden oder privaten Organisationen unterhalten.

Signalisation von Wanderwegen

Weitere Informationen finden Sie hier.

Planung von Wanderwegen im Wald

Die Zuständigkeit für die Planung von Wanderwegen ist kantonal unterschiedlich. Sie kann beim Kanton, den Gemeinden oder den Bezirken liegen, wobei es auch Mischformen gibt. Typisch ist ein kantonaler Wanderweg-Sachplan mit Richtplancharakter, der in der kommunalen Planung umgesetzt wird. 

Sinnvollerweise werden Waldeigentümerschaft und weitere Interessensgruppen (Natur- und Wildschutz, Naturgefahren, Umwelt, Gewässer, Tourismus, Jagd etc.) in die Planung von Wanderwegen und Netzrevisionen einbezogen.

Wanderwegpläne und Revisionen werden einer Vernehmlassung unterstellt. Dabei müssen auch alle relevanten Akteure aus dem Bereich Wald berücksichtigt werden.

Der Waldentwicklungsplan WEP ist ein forstliches Planungsinstrument (forstliche Ziele und Massnahmen, insbesondere Bewirtschaftungsart) und hat nur am Rande mit der Wanderwegplanung zu tun. Für die Erholungsfunktion des Waldes können Wanderwege eine wichtige Rolle spielen, befinden sich jedoch im gesamten Wald, unabhängig davon, welche Funktion den einzelnen Waldgebieten zugeschrieben ist.

Wanderwegnetzplanung

Weitere Informationen finden Sie hier.

Wiederinstandstellung nach Waldarbeiten/Holzschlag

Im Zuge von Waldarbeiten kann es zu Schäden an Wanderwegen kommen. Für den Forst stellt eine Wegbeschädigung häufig kein Problem dar, für Wandernde kann es zu (massiven) Beeinträchtigungen kommen. Problematisch sind Zonen mit starker Vernässung (z.B. durch Reifen- oder Schleifspuren) oder übermässiger Stolpergefahr, wie z.B. ganze Bäume, Äste und Baumstämme, die situativ eine Begehbarkeit erschweren.

Wenn Wanderwege auf Waldwegen betroffen sind, die ausschliesslich oder hauptsächlich dem Wandern dienen und vom wanderwegverantwortlichen Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) unterhalten werden, hat die Waldeigentümerschaft nach Beendigung des Holzschlags/der Waldarbeiten für die Wiederherstellung des Wanderwegs zu sorgen und trägt die Kosten der Sanierungsarbeiten.

Bei Wanderwegen, die über forstwirtschaftliche Fahrwege führen und diese lediglich mitbenutzen, erfolgt der Wegunterhalt i.d.R. durch die Waldeigentümerschaft. Diese ist aber nicht verpflichtet, einen bestimmten Ausbau- und Unterhaltsstandard des Wanderwegs zu gewährleisten. Entsprechend hat sie nach den Holzschlagarbeiten lediglich dafür zu sorgen, dass der Weg für die Wandernden wieder frei begehbar ist und die bauliche Wanderweg-Sicherungsinfrastruktur (Brücken, Geländer, Absturzvorrichtungen, Mauern), falls durch den Holzschlag beschädigt, wiederhergestellt wird.

In beiden Fällen bleibt eine abweichende kantonal-gesetzliche, vertragliche oder dienstbarkeitsrechtliche Regelung der Kostentragung vorbehalten.

Bei Holzschlag ist der Wanderweg zu sperren. Die Dauer der Sperrung bzw. der auszuführenden Arbeiten hängt von Art und Umfang des Schadens ab und wird zusammen mit der Wanderwegkategorie fallweise bestimmt. Die Sperrung wird aufgehoben, sobald die Arbeiten abgeschlossen sind und der Weg (wieder) den Anforderungen der Wegkategorie entspricht.

Die Anforderungen an den Wanderwegstandard sind je nach Wanderwegkategorie unterschiedlich (gelb signalisierte Wanderwege: ohne besonderen Anforderungen an die Benutzenden; rot-weiss-rot signalisierte Bergwanderwege: Trittsicherheit erforderlich). Bei der Wiederinstandstellung ist diesem Aspekt Rechnung zu tragen.

Die Wanderweg-Kategorie bestimmt über die Begehbarkeit eines Wanderwegs. Wenn der Weg (Standard: Kategorie gelb) tatsächlich nicht begehbar ist, darf beim Forstunternehmen eingefordert werden, die Hürden zu beseitigen, damit eine grundsätzliche Begehbarkeit garantiert werden kann. Allenfalls ist eine einfache Behebung der gröbsten Schäden aus Sicht der Begehbarkeit ausreichend.

Kontakt

Daniela Rommel

Daniela Rommel

  • Koordination und Beratung: Winterwanderwege und Schneeschuhrouten (alle Kantone)
  • Beratung Kantone (Sommer): AI, AR, SG, BL, BS
  • Beratungsthemen: Klimawandel, Wald, Jagd, Gesundheit
+41 31 370 10 28

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